Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) erweitert Prüfungspflicht des Aufsichtsrats

Am 21. September 2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der „CSR-Richtlinie“ 2014/95/EU beschlossen. „CSR“ steht dabei für „Corporate Social Responsibility“. Mit der Richtlinie 2014/95/EU wird die für das Bilanzrecht zentrale Richtlinie 2013/34/EU um neue Vorgaben zur nichtfinanziellen Berichterstattung ergänzt. Der (Konzern-)Lagebericht ist danach um eine „nichtfinanzielle Erklärung“ zu ergänzen. Außerdem ist ein „gesonderter nichtfinanzieller Bericht“ zu erstellen. Der Aufsichtsrat hat künftig (zusätzlich zum Jahres- und Konzernabschluss, § 171 Abs. 1 AktG) auch diesen nichtfinanziellen Bericht zu prüfen. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

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