9 Verschwiegen­heits­pflicht

Aktienrechtliche Grundlagen

§ 116 Satz 2 AktG regelt die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsratsmitglieds:

„Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.“

Damit wurde durch das „Transparenz- und Publizitätsgesetz“ („TransPuG“) im Jahr 2002 die bereits zuvor bestehende Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

Begriffsklärungen

Zum besseren Verständnis der aktienrechtlichen Verschwiegenheitsregelung ist die Definition der wesentlichen Begriffe, die zum Teil auch ausdrücklich in der zitierten Norm genannt sind, erforderlich.

Geheimnis

Das AktG enthält nach dem Verständnis des Gesetzgebers einen „objektiven Geheimnisbegriff“ (vgl. auch Begründung zum TransPuG 2002). Maßgebend ist also nicht, ob die Gesellschaft eine bestimmte Tatsache zum Geheimnis erklärt, sondern ob es sich anhand objektivierender Kriterien tatsächlich um ein solches handelt.

Als Geheimnis gilt danach jede relativ unbekannte Tatsache, deren Weitergabe zu einem Schaden der Gesellschaft führen würde.

Relativ unbekannte Tatsachen

Tatsachen sind Fakten, aber auch geäußerte Meinungen im Zusammenhang mit Unternehmensaktivitäten (beispielsweise also auch die Ansicht eines Vorstandsmitglieds über die finanzielle Lage der Gesellschaft). Es kann sich hier um interne wie externe Maßnahmen (z. B. Produktionsvorhaben, Fabrikationsverfahren, Absatz-, Finanzierungspläne usw.) handeln.

Die Tatsachen müssen relativ unbekannt, d. h. nur einem geschlossenen Kreis von Mitwissern bekannt sein. Kein Geheimnis liegt vor, wenn bereits die Tagespresse darüber als Tatsache berichtete oder eine sog. Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG erfolgte.

Völliges Unbekanntsein würde bedeuten, dass es keine Geheimnisse der Gesellschaft gäbe. Zur Abgrenzung gegenüber Tatsachen, die sich jeder problemlos beschaffen kann, genügt ein „relatives Unbekanntsein“. Das Geheimnis der Gesellschaft muss dem Aufsichtsratsmitglied durch (andere) Organmitglieder oder entsprechende Personen bekannt geworden sein.

Objektives Merkmal

An der Geheimhaltung der Tatsachen muss die Gesellschaft ein objektives Interesse haben. Nicht das Dafürhalten des Vorstands definiert dieses Interesse. Ein „objektives Interesse der Gesellschaft“ kann anerkannt werden, wenn die Weitergabe der Information dem Unternehmen einen ins Gewicht fallenden Schaden zufügen würde. Eine Problematik liegt in „immateriellen Schäden“ (z. B. Ansehensminderung und Vertrauensverlust in die Gesellschaft bei Vertragspartnern und Dritten).

Ein besonderer Geheimhaltungswille des Vorstandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Tatsachen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat den Aufsichtsratsmitgliedern bekannt geworden sind.

Allerdings ist Wille zur Geheimhaltung seitens der Gesellschaft notwendig. Auf diesen kann z. B. der Vorstand als Vertreter der Gesellschaft ausdrücklich oder stillschweigend für die Gesellschaft verzichten (z. B. durch Bekanntgabe einer bestimmten, bislang relativ unbekannten Tatsache auf einer Pressekonferenz). Nach dem WpHG kann sogar eine frühzeitige Veröffentlichungspflicht bestehen (Ad-hoc-Publizität). Auch können die Aufsichtsratsmitglieder zum Gebrauch der Informationen ausdrücklich ermächtigt werden.

Tatsachen, die in die alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallen

Der Aufsichtsrat entscheidet selbst, insbesondere über die Frage, ob und wann er die Bestellung oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bekannt geben will. Die Geheimhaltungsnotwendigkeit besteht hier wohl allerdings v. a. unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes. Bei börsennotierten Unternehmen sind allerdings ggf. Ad-hoc-Berichts­pflichten nach dem WpHG zu beachten, die eine rechtzeitige Bekanntgabe derartiger „Personalia“ erfordern.

Vertrauliche Angaben

Der Begriff „vertrauliche Angaben“ ist in der Literatur nicht einheitlich definiert. Einerseits seien sie dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschaft ein objektives Interesse habe, dass sie, obwohl ggf. bereits bekannt, nicht hervorgehoben auf dem offenen Markt verhandelt würden. Andererseits werden hier Vorgänge im persönlichen Lebensbereich oder im Organbereich von Vorstand und Aufsichtsrat oder im sonstigen Unternehmensbereich liegende Vorkommnisse, die dem Aufsichtsrat mitgeteilt werden, zugeordnet. Letztlich entscheidet auch hier die objektiv zu bestimmende Geheimhaltungsbedürftigkeit.

Beratungen im Aufsichtsrat und Abstimmungen

Häufig werden „Gegenstand, Verlauf und Ergebnis“ der Aufsichtsratssitzung pauschal als „vertrauliche Angabe“ angesehen. Dies geschieht in der Regel unter Verweis auf das Bayer-Urteil des Bundesgerichtshofs aus 1975 (BGHZ 64, 325 ff. = DB 1975,1308 ff.):

„So werden vor allem die Stimmabgabe und die Stellungnahmen anderer Aufsichtsratsmitglieder oder sonstige persönliche Äußerungen, die nach Form und Inhalt ersichtlich nur für den Kreis der Anwesenden bestimmt sind, schon ihrer Natur nach im Allgemeinen als vertraulich zu bezeichnen sein. Stünde es einem Mitglied frei, alle Vorgänge, die ihm bei den Beratungen des Aufsichtsrates zur Kenntnis kommen, alsbald in die Öffentlichkeit zu tragen, so wären – zum Schaden des Unternehmens – eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und eine unbefangene Meinungsäußerung und Meinungsbildung seiner Mitglieder in Frage gestellt. Solche Vorgänge fallen daher in weitestem Umfang unter die Schweigepflicht.“ (BGH, a. a. O. S.332).

Es besteht allerdings kein Verbot der Bekanntgabe des eigenen Abstimmungsverhaltens, soweit nicht der Gegenstand selbst der Geheimhaltung unterliegt. Fraglich ist allerdings, ob das Unternehmen durch Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses überhaupt einen Schaden erleiden kann.

Vertrauliche Berichte und Beratungen

Der Gesetzeswortlaut (§ 116 Satz 2 AktG) wirft die Frage auf, ob es neben den „vertraulichen Berichten und vertraulichen Beratungen“ auch andere Berichte und Beratungen gibt. Der Gesetzesbegründung zu Folge bilden vertrauliche Berichte einen besonders betonten Ausschnitt der vielfältigen vom Vorstand gelieferten Informationen (a. a. O. S. 42). Vertrauliche Daten würden andererseits in den Beratungen auch vom Aufsichtsrat selbst generiert.

Zusammenfassendes zur aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht

Nach der Gesetzesbegründung zum § 116 Satz 2 AktG i. d. F. des TransPuG ändert diese nunmehr ausdrückliche gesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht nichts daran, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Tatsache keiner subjektiven Einstufung unterliegt, sondern objektiv zu bewerten ist.

Es gelten (weiterhin) die folgenden Grundsätze:

  • Die Mitteilung muss im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.
  • Die Tatsachen sind relativ unbekannt - also nur einem geschlossenen Kreis von Mitwissern bekannt.
  • Es besteht ein objektivierbares Unternehmensinteresse wenn eine Weitergabe der Information dem Unternehmen Schaden zufügt (gefordert sind erhebliche materielle Nachteile).

Problematik aus der Verschwiegenheitspflicht für das einzelne Aufsichtsratsmitglied

Auf das Aufsichtsratsmitglied wirken unterschiedliche Interessen ein. Auf der einen Seite sieht es sich dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Andererseits bestehen Informationsinteresse der vom Aufsichtsratsmitglied „repräsentierten Gruppen“, wie zum Beispiel: (Kommunal-)Verwal­tung, Kommunalvertretung (Rat), Parlament, Fraktion, Arbeitnehmer(vertretungen).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weder die Satzung, eine Aufsichtsrats-Geschäftsordnung, noch der Aufsichtsrat als Organ (Beschluss) oder nur der Aufsichtsratsvorsitzende Verschwiegenheitspflichten verbindlich bestimmen können. Es bleibt eine eigenverantwortliche Entscheidung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds über den Umgang mit der Verschwiegenheitspflicht und ihren Umfang.

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