CSR („Corporate Social Resposibility“) - Nichtfinanzielle Erklärung gemäß §§ 289b 315b HGB, Prüfung durch den Aufsichtsrat und Positionspapier des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)

Große, börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen - in der Regel bereits für Geschäftsjahre die ab dem 01.01.2017 begonnen haben - ihren (Konzern-) Lagebericht um eine „nichtfinanzielle Erklärung“ erweitern (§§ 289b Abs. 1 bzw. 315b Abs. 1 HGB). Alternativ können die Unternehmen einen (inhaltlich mindestens gleichwertigen) sogenannten „gesonderten nichtfinanziellen Bericht“ außerhalb des (Konzern-) Lageberichts (§§ 289b Abs. 3 bzw. 315b Abs. 3 HGB) erstellen.

In der nichtfinanziellen Erklärung ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben.

Darüber hinaus bezieht sich die nichtfinanzielle Erklärung zumindest auf folgende Aspekte:

Umweltbelange
(z.B. Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder Schutz der biologischen Vielfalt)

Arbeitnehmerbelange
(z.B. Maßnahmen zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, sozialer Dialog, Achtung der Rechte der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz oder Sicherheit am Arbeitsplatz)

Sozialbelange
(z.B. Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen)

Achtung der Menschenrechte
(z.B. Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen)

Bekämpfung von Korruption und Bestechung
(z.B. bestehende Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung)

Dies ist ein Ergebnis des Gesetzes vom 11.04.2017, mit dem die sog. „CSR-Richtlinie“ („Corporate Social Responsibility“) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Zu den Gesetzgebungsmaterialien geht es hier.

Unter anderem hat der Aufsichtsrat diese nichtfinanzielle Erklärung - ebenso wie den Jahres- und Konzernabschluss - zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG n.F.).

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat ein Positionspapier zur nichtfinanziellen Erklärung vorgelegt. Darin setzt sich das IDW mit den Pflichten und Zweifelsfragen zur nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil der Unternehmensführung auseinander. Das IDW Positionspapier erläutert die Auswirkungen der Verpflichtungen auf verschiedene Gruppen, wie z.B. die Unternehmensleitung, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer und Berichtsadressaten. Hier finden Sie dieses IDW-Positionspapier.

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